Vorschäden: Reparaturkosten sind nicht gleich Wertminderung
Bei der Fahrzeugbewertung müssen vorhandene Vorschäden berücksichtigt werden. Die Reparaturkosten eines Vorschadens entsprechen jedoch nicht automatisch dessen Wertminderung.
Die Bewertungsrichtlinien BWR 2020 des VFFS unterscheiden ausdrücklich zwischen optischen und schwerwiegenden Mängeln. Zu den optischen Mängeln gehören unter anderem Karosserie- und Lackschäden, beschädigte Stossfänger und Hagelschäden. Deren Instandsetzungskosten werden bei der Fahrzeugbewertung nur anteilmässig in Abzug gebracht.
Das ist logisch: Ein Hagelschaden kann an einem neuen Fahrzeug CHF 6'000 Reparaturkosten verursachen. Die gleiche Reparatur kostet bei einem älteren Fahrzeug noch immer ungefähr gleich viel.
Der Wert des älteren Fahrzeugs wird dadurch aber nicht um CHF 6'000 reduziert.
Anders ist es bei schwerwiegenden Mängeln, deren Behebung beispielsweise zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig ist. Hier sehen die BWR den vollständigen Abzug der erforderlichen Reparaturkosten vor.
Auch eine frühere Versicherungsleistung für einen unreparierten Vorschaden entspricht deshalb nicht automatisch dem heutigen Minderwert. Entscheidend ist dessen Einfluss auf den heutigen Fahrzeugwert.
Ein extremes Beispiel
Ein älteres, technisch einwandfreies Fahrzeug hat ohne Vorschaden einen Wert von CHF 8'000. Es weist einen rein kosmetischen Hagelschaden auf, dessen fachgerechte Reparatur CHF 6'000 kosten würde.
Ein vollständiger Abzug ergäbe einen Fahrzeugwert von nur noch CHF 2'000. Der kosmetische Hagelschaden würde das Fahrzeug damit um 75 Prozent entwerten. Genau deshalb sehen die BWR bei optischen Vorschäden einen anteilmässigen Abzug vor.
Überschneiden sich hingegen Vor- und Neuschaden – beispielsweise an derselben Motorhaube –, muss dies bei der Ermittlung des neu entstandenen Schadens berücksichtigt werden. Eine doppelte Entschädigung ist nicht geschuldet.
Wichtig: Bei Haftpflichtschäden steht der tatsächlich entstandene Schaden im Vordergrund. Bei Kaskoschäden gelten zusätzlich die Bestimmungen der jeweiligen AVB.
Fazit: Vorschäden sind zu berücksichtigen. Aber Reparaturkosten und Wertminderung sind bei kosmetischen Vorschäden nicht dasselbe.